
Schlußbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder
werden, sind sie so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck
in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht
wird; die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt.
Sinngemäß gilt dies auch für ergänzungsbedürftige
Lücken.